Ratgeberthema

Behandlung von Krankheiten

© Diakonie/Francesco Ciccolella

Eine Krankheit kann das Leben eines Menschen und seiner Angehörigen grundlegend verändern. Wir helfen in den rund 1.500 Krankenhilfe-Einrichtungen der Diakonie – das sind Krankenhäuser, Hospize, ambulante Dienste und vieles mehr. Uns geht es darum, die körperlichen, psychischen und sozialen Probleme unserer Patienten zu lindern, sie beim Gesundwerden zu unterstützen oder eine bestmögliche Lebensqualität mit ihrer Krankheit zu erhalten. Spirituelle Begleitung gehört auch dazu.

Patientenverfügung

Wann ist die Patientenverfügung rechtskräftig?

Was kann eine Patientenverfügung regeln?

Wen betrifft Ihre Patientenverfügung?

Häufige Fragen

Nach einem längeren Krankenhausaufenthalt geht es nicht selten direkt in die Reha. Was dabei zu beachten ist, erklärt Eckhard Behr, Leiter der Sophienklinik in Thüringen.

Eckhard Behr: Direkt nach einem Unfall oder einer Krankheit kommt die medizinische Rehabilitation. Danach kann die berufliche Rehabilitation folgen, die den Patienten wieder ins Arbeitsleben eingliedert. „Reha vor Rente“ ist das Motto. Der Patient soll körperlich, geistig und sozial fit gemacht werden. Kann er nicht wieder ganz gesund werden, lernt er bei uns, trotz seiner Einschränkungen am gesellschaftlichen Leben oder Arbeitsleben teilzuhaben.

Die Kosten trägt die Deutsche Rentenversicherung, die gesetzliche Krankenversicherung, die Bundesagentur für Arbeit, die gesetzliche Unfallversicherung oder ein Träger der Sozialhilfe. Das hängt von der persönlichen und beruflichen Situation ab und wird individuell entschieden.

Behr: Die Patienten gehen als erstes zu ihrem Haus-, Fach- oder Betriebsarzt, der die Krankheit oder Behinderung diagnostiziert. Dann schickt der Arzt den Reha-Antrag mit dem ärztliche Befund und einem Selbstauskunftsbogen des Patienten an einen Kostenträger. Dieser prüft, ob er die Kosten übernimmt oder ob ein anderer Kostenträger zuständig ist.

Wichtig ist, dass in den Bescheinigungen des Arztes die Krankheit, die bisherigen Therapien und das Ziel der Reha ausführlich beschrieben werden. Manche Patienten kommen mit falschen Vorstellungen und stecken ihre Ziele zu hoch. Andere haben eigentlich gar keine Lust auf eine Reha. Deswegen ist es wichtig, dass der Arzt die Bereitschaft des Patienten für eine Rehabilitation feststellt. Auch das kann darüber entscheiden, ob der Antrag bewilligt wird.

Behr: Widerspruch beim zuständigen Kostenträger einlegen! Das muss schriftlich innerhalb von vier Wochen geschehen. Patienten sollten ausführlich begründen, warum es ihnen nicht hilft, wenn sie weiterhin nur ambulant behandelt werden. Falls der Widerspruch nicht akzeptiert wird, gibt es noch die Option, beim Sozialgericht zu klagen.

Es passiert auch oft, dass die Kostenträger den Patienten verwehren, sich in ihrer gewünschten Rehaklinik behandeln zu lassen. Diese Patienten können sich auf ihr Wunsch- und Wahlrecht nach § 9 Sozialgesetzbuch IX berufen. Leider tricksen manche Kostenträger: Sie verweisen darauf, dass das Wunsch- und Wahlrecht nur für Kliniken gilt, mit denen sie kooperieren. Sie lassen es sogar auf Klagen ankommen, weil sie wissen, dass das bis zu einem halben Jahr dauert. So viel Zeit haben die Patienten nicht.

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