Checkliste: Basiskonto für alle
- Hilfe für Geflüchtete
Seit das Basiskonto für alle eingeführt wurde, haben auch Personen ohne festen Wohnsitz, Asylsuchende und Geduldete einen Rechtsanspruch auf ein Konto. Alle Infos in der Checkliste – auch auf Englisch und Arabisch.
Es bietet eine essentielle Voraussetzung für die Teilhabe am wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Leben. Der Abschluss von Arbeitsverträgen, Krankenversicherung, Telefon und Internet, der Erhalt von Transferleistungen vom Jobcenter oder Sozialamt, online bezahlen – das geht alles nur mit einem eigenen Konto, zu dem bisher viele Personengruppen keinen Zugang hatten. Dank des Zahlungskontengesetzes erhält nun jeder das Recht auf Zugang zu einem Konto mit grundlegenden Funktionen – dem Basiskonto.
Online-Überweisungen, Ein- und Auszahlungen, Lastschriften sowie Geldkartengeschäfte sind möglich. Das Basiskonto funktioniert grundsätzlich auf Guthabenbasis. Die Bank und die Kontoinhaberin oder der Kontoinhaber können aber eine Überziehungsmöglichkeit vereinbaren. Die Bank ist dazu aber nicht verpflichtet. Eine Kreditkarte gibt es nur nach Nachweis der Bonität und Schuldenfreiheit.
EU-Bürgerinnen und -Bürger, auch ohne festen Wohnsitz, und Schuldnerinnen und Schuldner, die bislang zum Beispiel wegen negativer Schufa-Einträge kein Konto eröffnen konnten. Außerdem Asylsuchende sowie Personen mit einer Duldung, die nicht abgeschoben werden können.
Ab 18 Jahren darf jeder eigenständig ein Konto eröffnen, der geschäftsfähig ist. Bei der Kontoeröffnung für Minderjährige müssen ein Erziehungsberechtigter oder der Vormund als gesetzliche Vertreter zustimmen. Steht der Minderjährige bereits in einem Arbeitsverhältnis (nicht nur in einer Berufsausbildung) und haben die Eltern oder der Vormund der Erwerbstätigkeit zugestimmt, kann er alle damit verbundenen Rechtsgeschäfte allein abschließen. Er darf also ohne Zustimmung der Eltern nicht nur ein Gehaltskonto eröffnen, sondern auch den vollen Lohn oder das Gehalt bar abheben.
EU-Bürgerinnen und -Bürger und Drittstaatsangehörige mit einer Aufenthaltserlaubnis müssen ebenso wie deutsche Staatsangehörige ihren Personalausweis oder Pass vorlegen. Für Asylsuchende und Geduldete, die aus verschiedenen Gründen keine Passdokumente besitzen, reicht der neue Ankunftsnachweis, die Aufenthaltsgestattung oder die Duldung in jeder Form aus.(siehe auch Zahlungskonto-Identitätsprüfungsverordnung).
Nein. Dank des Zahlungskontengesetzes reicht es zukünftig, wenn wohnsitzlose Menschen eine postalische Erreichbarkeit angeben können, zum Beispiel die Adresse einer anderen Person oder die einer wohlfahrtsverbandlichen Einrichtung der Wohnungslosenarbeit.
Jedes Kreditinstitut, das Zahlungskonten anbietet, muss auch Basiskonten zur Verfügung stellen. Mit dem ausgefüllten Antragsformular, das Sie auch beim jeweiligen Kreditinstitut bekommen, können Sie Ihr Basiskonto beantragen.
Die Bank muss den Eingang des Antrags bestätigen. Entscheidet die Bank nicht innerhalb von zehn Arbeitstagen nach Eingang des Antrags über die Kontoeröffnung, können Sie sich mit einem Überprüfungsantrag an die BaFin als Aufsichtsbehörde wenden.
Ja, wie für jedes andere Girokonto fallen auch für das Basiskonto Kontoführungsgebühren an. Einige Banken verlangen eine einmalige Einrichtungsgebühr. Allerdings sollen die Behörden darauf achten, dass die Banken keine überhöhten Gebühren fordern.
Ja, aber nur aus gesetzlich geregelten Gründen, zum Beispiel wenn Sie bereits bei einem anderen Kreditinstitut ein funktionsfähiges Zahlungskonto besitzen oder sich der Bank gegenüber strafbar gemacht haben. Eine Ablehnung zum Beispiel wegen fehlender Sprachkenntnis oder dem Nichtverstehen der AGBs ist nicht zulässig.
Sie können einen kostenlosen Überprüfungsantrag bei der BaFin stellen. Wenn die Ablehnung nicht rechtens war, ordnet die BaFin die Kontoeröffnung bei der Bank an.
Ja, wenn zum Beispiel Geldwäsche betrieben wird oder Kontoführungsgebühren nicht bezahlt werden.
Ja, es kann durch Gläubiger gepfändet werden. Es besteht die Möglichkeit, das Basiskonto gleich bei Eröffnung mit Pfändungsschutzfunktion versehen zu lassen oder den Pfändungsschutz bei einem bestehenden Basiskonto nachträglich einrichten zu lassen (das sogenannte P-Konto). Vor Pfändung geschützt ist dann der jeweilige pfändungsfreie Betrag nach den aktuell gültigen Pfändungsfreigrenzen.