Pflegende Angehörige - was zahlt die Pflegeversicherung?
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Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, verlangt das viel Kraft und Zeit von Ihnen. Doch Sie werden mit dieser anspruchsvollen Aufgabe nicht allein gelassen. Hier erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen aus der Pflegeversicherung zustehen.
Leistungen für Sie aus der Pflegeversicherung
Sie sollten sich die Pflege körperlich und seelisch zutrauen.
Um die Pflege zu erleichtern, können Sie in Pflegekursen wichtige Kenntnisse und Techniken erlernen. (s. auch Punkt 2 "Welche Unterstützung bekomme ich, wenn ich einen Angehörigen pflege" auf dieser Seite) Neben Anleitungen zur Pflege und zum Gebrauch von Hilfsmitteln bekommen Sie dort auch Informationen über Krankheitsbilder, zum Beispiel den Umgang mit Demenz. Zudem erfahren Sie, wie Sie Belastungen durch die Pflegesituation vorbeugen und mit Überforderung umgehen können. Es ist auch möglich, eine Pflegeschulung in der häuslichen Umgebung des Pflegebedürftigen in Anspruch zu nehmen. (s. auch Punkt 2 „Welche Unterstützung bekomme ich, wenn ich einen Angehörigen pflege" auf dieser Seite)
Zur Entlastung des Pflegealltags können Sie alle Leistungen der häuslichen Pflege nutzen wie Verhinderungspflege, Kurzzeitpflege, Tagespflege, Nachtpflege, Angebote zur Unterstützung im Alltag, Pflegesachleistungen durch einen ambulanten Pflegedienst. Mehr Informationen finden Sie dazu bei unserem Schwerpunktthema Pflege zu Hause.
Zusätzlich dazu gibt es noch spezifische Leistungen für pflegende Angehörige.
Pflegekurse
Um den Angehörigen die häusliche Pflege zu erleichtern und die Pflegesituation zu verbessern, bieten die Pflegekassen häufig in Kooperation mit Diakoniestationen kostenlose Pflegekurse an.
In den Basiskursen werden allgemeine Kenntnisse und Techniken zur Pflege vermittelt, wie etwa der Transfer vom Rollstuhl auf die Toilette oder Lagerungstechniken. Weitere Inhalte sind Informationen zur Gestaltung des Pflegealltags sowie zu Leistungen und Entlastungsangeboten der Pflegeversicherung.
In den Spezialkursen geht es um die Pflege bei bestimmten Erkrankungen, wie zum Beispiel bei einer Demenz oder einem Schlaganfall.
Darüber hinaus bieten Ihnen diese Kurse die Möglichkeit, zu anderen pflegenden Angehörigen Kontakte zu knüpfen und Erfahrungen auszutauschen
Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrer Diakoniestation.
Häusliche Schulungen
Sie haben aber auch die Möglichkeit, sich zu Hause von speziell qualifizierten Pflegefachkräften kostenlos beraten und schulen zu lassen. Dies ist sinnvoll, wenn es um Anleitungen in der individuellen Pflegesituation geht.
Informationen dazu erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse oder Ihrer Diakoniestation.
Pflegeberatung
Jede Pflegeversicherung ist verpflichtet, den Pflegebedürftigen und den pflegenden Angehörigen zu Fragen der Pflege zu beraten. Dies erfolgt häufig telefonisch. Manche Pflegekassen machen auf Anfrage auch Hausbesuche.
Pflegeberatung bieten auch die Pflegestützpunkte, die es jedoch nicht in jedem Bundesland gibt. Informationen über den nächsten Pflegestützpunkt erhalten Sie von Ihrer Pflegekasse oder Ihrer Diakoniestation.
Beratungsbesuche zu Hause durch einen zugelassenen Pflegedienst/eine Diakoniestation
Zur regelmäßigen Hilfestellung und praktischen pflegefachlichen Unterstützung sowie Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege werden Beratungsbesuche in der Häuslichkeit angeboten.
Pflegebedürftige, die nur Pflegegeld und keine Pflegesachleistungen beziehen, müssen diese Beratungsbesuche beim Pflegegrad 2 oder 3 halbjährlich abrufen. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 4 werden vierteljährlich besucht. Mit diesen Besuchen soll auch sichergestellt werden, dass die pflegebedürftige Person gut versorgt wird.
Wer den Pflegegrad 1 hat oder wer mit den Pflegegraden 2 bis 5 von einem Pflegedienst gepflegt wird, kann jedes halbe Jahr einen Beratungsbesuch in Anspruch nehmen.
Zugang zu all diesen Leistungen
Die Kosten trägt die Pflegekasse. Die Beratungsbesuche werden in der Regel durch die ambulanten Pflegedienste wie Diakoniestationen durchgeführt. Diese rechnet sie auch direkt mit der Pflegekasse ohne vorherigen Antrag ab.
Wenn Sie einen Angehörigen pflegen, erhält die pflegebedürftige Person Pflegegeld. Damit kann die pflegebedürftige Person die erhöhten Aufwendungen bestreiten, die durch die Pflege entstehen, oder auch der pflegenden Person eine finanzielle Anerkennung zukommen lassen. Hier finden Sie Informationen über die Höhe des Pflegegeldes.
Pflegeunterstützungsgeld bei kurzfristiger Arbeitsverhinderung
Wenn ein naher Angehöriger plötzlich pflegebedürftig wird, können Sie sich bis zu zehn Arbeitstage freistellen lassen, um die Pflege zu organisieren. Damit der Lohn während dieses Zeitraums fortgezahlt wird, kann Pflegeunterstützungsgeld beantragt werden.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird für eine pflegebedürftige Person nur einmal im Leben für bis zu zehn Arbeitstage von der Pflegekasse gezahlt. Das Pflegeunterstützungsgeld soll wie auch das Kinderkrankengeld grundsätzlich 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgeltes betragen. Eine kurzfristige Freistellung kann von allen Beschäftigten in Anspruch genommen werden – unabhängig von der Anzahl der Beschäftigten beim Arbeitgeber.
Das Pflegeunterstützungsgeld wird bei der Pflegekasse der zu pflegenden Person beantragt.
Weitere Informationen zum Pflegeunterstützungsgeld bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Seite Wege zur Pflege.
Pflegezeit
Wenn Sie berufstätig sind, haben Sie die Möglichkeit, bis zu sechs Monate ganz oder teilweise aus dem Beruf auszusteigen, um einen Angehörigen zu pflegen. In dieser Zeit sind Sie sozialversichert, beziehen jedoch keinen Lohn.
Außerdem können Sie bis zu drei Monate eine vollständige oder teilweise Auszeit nehmen, um einen nahen Angehörigen in seiner letzten Lebensphase zu begleiten. Der Anspruch gilt für alle Pflegegrade.
Beschäftigte, die die Pflegezeit bis zu sechs Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Der Anspruch auf eine Pflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 15 Beschäftigten. Der Antrag auf die Pflegezeit muss beim Arbeitgeber gestellt werden.
Das Darlehen zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden.
Weitere Informationen zur Pflegezeit bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Seite Wege zur Pflege.
Familienpflegezeit
Angehörige können bis zu zwei Jahre ihre Arbeitszeit auf bis zu 15 Stunden pro Woche reduzieren, um einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen mit mindestens Pflegegrad 1 zu pflegen.
Beschäftigte, die die Familienpflege 24 Monate in Anspruch nehmen, haben einen Rechtsanspruch auf ein zinsloses Darlehen.
Der Anspruch auf eine Familienpflegezeit besteht nur gegenüber Arbeitgebern mit mehr als 25 Beschäftigten.
Der Antrag auf die Familienpflegezeit muss beim Arbeitgeber gestellt werden.
Das Darlehen zur besseren Abfederung des Lebensunterhalts kann direkt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragt werden
Weitere Informationen zur Familienpflegezeit bietet das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend auf seiner Seite Wege zur Pflege.
Wenn Sie nicht mehr als 30 Stunden erwerbstätig sind, zahlt die Pflegekasse Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Die Höhe hängt vom Umfang der Pflegetätigkeit ab. Voraussetzung dafür ist, dass Sie einen oder mehrere Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 2 mindestens zehn Stunden pro Woche pflegen. Diese zehn Stunden müssen auf mindestens zwei Tage pro Woche verteilt sein.
Zugang zu diesen Leistungen
Für die Beitragszahlung ist die Pflegekasse zuständig, bei welcher der pflegebedürftige Mensch versichert ist. Die Pflegeperson muss also der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen bekannt sein.
Es muss ein Antrag bei der Pflegekasse des pflegebedürftigen Menschen gestellt werden.
Für die Feststellung der Versicherungspflicht zur Rentenversicherung sind weitere Angaben der Pflegeperson erforderlich. Es ist daher sinnvoll, sich rechtzeitig mit der zuständigen Pflegekasse in Verbindung zu setzen.
Während Ihrer Pflegetätigkeit sind Sie in der gesetzlichen Unfallversicherung kostenlos versichert.
Abgedeckt sind dabei nicht nur die pflegerischen Tätigkeiten, sondern auch Hilfen bei der Haushaltsführung. Ebenso besteht der Unfallversicherungsschutz auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Ort der Pflegetätigkeit, wenn Sie mit der pflegebedürftigen Person nicht in einer Wohnung leben.
Der Versicherungsschutz greift automatisch, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Weitere Informationen erhalten Sie dazu bei der Deutschen gesetzlichen Unfallversicherung.
Wenn Sie krank werden, zur Kur müssen oder dringend Urlaub benötigen, können Sie Leistungen für eine Verhinderungspflege (Ersatzpflege) erhalte. Hierfür muss die Person, die Sie pflegen mindestens in Pflegegrad 2 sein. Die Verhinderungspflege kann zum Beispiel durch einen ambulanten Pflegedienst, eine Tagespflege oder durch eine Kurzzeitpflegeeinrichtung erfolgen.
Informationen zur Verhinderungspflege finden Sie unter Punkt 7 Verhinderungspflege bei unserem Ratgeberthema Pflege zu Hause.
8. Wer kann mich gelegentlich bei der Pflege unterstützen, damit ich ab und zu mal frei nehmen kann?
In vielen Orten gibt es Entlastungsangebote, die zum Beispiel ermöglichen, dass Menschen stundenweise in oder auch außerhalb der häuslichen Umgebung betreut werden können. Wer pflegebedürftig ist und zu Hause lebt, hat beispielsweise Anspruch auf Leistungen zur Unterstützung im Alltag. Zu den Angeboten zählen Betreuungsangebote, die vorwiegend von ehrenamtlich engagierten Personen erbracht werden, Angebote zur Entlastung pflegender Angehöriger sowie zur Unterstützung der pflegebedürftigen Menschen im Haushalt. Die Pflegekasse gewährt einen Zuschuss für diese Leistungen, vorausgesetzt, die Angebote sind nach dem jeweils gültigen Landesrecht anerkannt.
Informationen zum Entlastungbetrag finden Sie unter Punkt 4 Entlastungsbetrag bei unserem Ratgeberthema Pflege zu Hause.
Redaktion: Diakonie/Justine Schuchardt