Pflege im Pflegeheim - Welche Kosten übernimmt die Pflegeversicherung?

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Wenn die Pflege zu Hause nicht möglich ist und auch teilstationäre Angebote wie die Tages- und Nachtpflege nicht in Frage kommen,  kann es sinnvoll sein, in ein Pflegeheim umzuziehen. Hier erfahren Sie, welche Leistungen Ihnen aus der Pflegeversicherung zustehen.

Seit dem 01.01.2022 erhalten Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 zusätzlich zum Leistungsbetrag nach § 43 einen Leistungszuschlag nach § 43c SGB XI. Dessen Höhe ist abhängig von der Dauer des Pflegeheimaufenthalts/des Leistungsbezugs nach § 43 SGB XI. Bei einer Dauer ...

  • von bis zu 12 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 5 Prozent des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  • von mehr als 12 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 25 Prozent des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  • von mehr als 24 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 45 Prozent des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen
  • von mehr als 36 Monaten beträgt der Leistungszuschlag 70 Prozent des zuzahlenden Eigenanteils an den pflegebedingten Aufwendungen

Leistungen bei vollstationärer Pflege aus der Pflegeversicherung

Die Pflegekasse übernimmt einen pauschalen monatlichen Betrag für die pflegerische Versorgung, für Betreuungsleistungen und für Leistungen der medizinischen Behandlungspflege. Die Zuschusshöhe ist abhängig vom jeweiligen Pflegegrad.

Darüber hinaus haben Pflegebedürftige in stationären Pflegeeinrichtungen Anspruch auf zusätzliche Betreuungs- und Aktivierungsangebote. Auch diese Leistungen übernimmt die Pflegekasse.

Leistungsansprüche pflegebedürftige Menschen in der vollstationären Pflege nach § 43 SGB XI, pro Monat

Pflegegrad 1            125 Euro
Pflegegrad 2            770 Euro
Pflegegrad 3         1.262 Euro
Pflegegrad 4         1.775 Euro
Pflegegrad 5         2.005 Euro

 Pflegekosten

Die Pflegeversicherung zahlt nur einen Zuschuss zu den Pflegekosten. In der Regel müsssen Bewohner noch einen Eigenanteil bezahlen. Dieser stieg bis Ende 2016 mit der Schwere der Pflegebedürftigkeit. Seit 2017 zahlen alle Bewohnerinnen und Bewohner eines Pflegeheims der Pflegegrade 2 bis 5 den gleichen Eigenanteil , auch wenn ihr Pflegegrad zunehmen sollte. Die Bewohnerin/der Bewohner muss für diesen sogenannten einrichtungseinheitlichen Eigenanteil selbst bezahlen.

Kosten für zusätzliche Betreuung und Aktivierung nach § 43 b SGB XI

Dazu können zum Beispiel Spaziergänge zählen, Ausflüge und Bewegungsübungen oder Begleitung beim Besuch von kulturellen Veranstaltungen oder Gottesdiensten. Diese Kosten werden vollständig von der Pflegekasse übernommen.

Kosten für Unterkunft, Verpflegung und Investitionen sowie Zusatzleistungen

Diese werden nicht von der Pflegeversicherung übernommen. Die Bewohnerin /der Bewohner muss für diese Kosten selbst aufkommen. In wenigen Bundesländern gibt es Zuschüsse zu den Investitionskosten. Das Pflegeheim informiert Sie über diese Landesförderungen.

Um diese Leistungen zu erhalten, müssen Sie  mindestens Pflegegrad 1 haben. Der Antrag auf die vollstationäre Pflege ist bei der Pflegekasse zu stellen, bei der die pflegebedürftige Person versichert ist. Es muss immer ein Antrag auf diese Leistung gestellt werden, danach erfolgt dann das Begutachtungsverfahren und die Einordnung in einen bestimmten Pflegegrad durch die Pflegekasse automatisch, wenn noch kein Pflegegrad vorliegt.

Kann eine pflegebedürftige Person der Pflegegrade 2 bis 5 die Kosten der stationären Versorgung selbst nicht bezahlen, übernimmt das Sozialamt nachrangig die verbleibenden Kosten. Informationen hierzu geben die örtlichen Sozialämter.

Lassen Sie sich vor der Auswahl eines Pflegeheims beraten. Bei der Suche nach einer geeigneten Einrichtung helfen  Ihnen die Pflegekassen  und auch die Pflegeeinrichtungen und Pflegeheime.

Hier finden Sie alle wichtigen Informationen zum Pflegeantrag.

Redaktion: Diakonie/Justine Schuchardt